Beratungs- und Rücknahmepflicht

Händler, die chemische Produkte an Private verkaufen, unterliegen klaren rechtlichen Bedingungen. Im Rahmen der Umstellung auf GHS sind sie verpflichtet, die neuen Sicherheitsdatenblätter einzufordern und die Mitarbeitenden über die Änderungen zu instruieren und gegebenenfalls zu schulen.

Weiter gilt:

  • Beratungspflicht: Gegenüber dem privaten Kunden hat der Händler eine Beratungspflicht. Er muss ab einer gewissen Gefahrenstufe auf die Gefahren aufmerksam machen. Dazu ist eine Ausbildung «Sachkenntnis» obligatorisch.
  • Rücknahmepflicht: Der Händler ist ebenfalls verpflichtet, Kleinmengen von Privatkunden unentgeltlich zurückzunehmen und diese sachgerecht zu entsorgen.
  • Direktimport: Als Händler gilt, wer Stoffe oder Gemische in der Schweiz bezieht und weiterverkauft. Bei direkt importierten Produkten gelten die Bestimmungen für Hersteller (siehe Hersteller und Importeure.)
  • Verkaufsvorschriften: Im Handel unterliegen chemische Produkte je nach Gefahrenkennzeichnung unterschiedlichen Verkaufsvorschriften. Während das Gefahrensymbol meist auf den ersten Blick erkennbar ist, sind die Gefahrenhinweise oft im Etikettentext versteckt. Eine korrekte Kennzeichnung der Produkte ist grundsätzlich Sache des Herstellers.

 

Anwendung «Verkaufsvorschriften»
Die nachfolgende Anwendung hilft, chemische Produkte den Vorschriftsgruppen zuzuordnen. Es kann keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernommen werden.

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Die Anwendung wurde auch im Rahmen unserer App «cheminfo business» als mobile Variante für Ihr Smartphone entwickelt.

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Informationen zur Umstellung auf GHS finden Sie auch im Faltblatt «Hinweise und Vorschriften zum Verkauf von chemischen Produkten». Jetzt downloaden!

Siehe auch: Rechtsgrundlagen

 
 

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